Satzung Bürger für Grimma e. V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 13.03.2024 gegründete Verein trägt den Namen: „Bürger für Grimma e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Grimma.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter Nummer VR 8102 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss Grimmaer Bürgerinnen und Bürger, die sich als unabhängige Personen in Beruf oder Ehrenamt auf kommunaler Ebene überparteilich engagieren und ihre Sachkompetenz in der Kommunalpolitik einbringen wollen.
  2. Die Vereinigung respektiert ausdrücklich unterschiedliche Auffassungen ihrer Mitglieder und baut stattdessen auf deren persönliche Sachkompetenz und die sich daraus ergebende Meinungsvielfalt.
  3. Der Verein ermöglicht diese Mitwirkung als Mandatsträger für Kommunalwahlen und in der ständigen Verbindung zu seinen Abgeordneten.
  4. Der Verein verfolgt seine Ziele im Zusammenwirken mit gleichgerichteten Vereinen und Partnern.

§ 3 Verwendung der Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden steuerlichen Rechtsvorschriften.

§ 4 Vermögen

  1. Das Vermögen des Vereins setzt sich zusammen aus den bei der Gründung eingebrachten Vermögenswerten, Mitgliedsbeiträgen, Schenkungen und Spenden, Erträgen aus Sammlungen, staatlichen und kommunalen Zuschüssen, Erbschaften und Vermächtnissen sowie sonstigen Einnahmen im Sinne einer Förderung des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein, welche die Ziele des Vereins unterstützt und fördert.
  2. Der Vereinseintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Bürgers. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt bei Beitragsrückständen von mehr als 12 Monaten, wenn der Vorstand mehrheitlich den Ausschluss beschlossen hat.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds mit sofortiger Wirkung. Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss, wenn die Mitgliederversammlung mehrheitlich den Ausschluss beschossen hat. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt.

§ 6 Beiträge

  1. Höhe und Zahlung der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. 

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand. 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen, im Ausnahmefall spätestens 14 Tage vorher. Diese Regelung bezieht sich auf den Postausgang der Einladung und auch die elektronische Übermittlung.
  2. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Auch hier gilt zur Wahrung der Frist der Postausgangsstempel.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dieses Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied per Vollmacht übertragen werden. Ein Mitglied kann nicht mehr als 3 Stimmen auf sich vereinen.
  4. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
  6. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen gilt der § 33 BGB. Es darf nur über Änderungsvorschläge abgestimmt werden, die allen Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugeleitet worden sind.
  7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
    • Aufstellung und Wahl der Kandidaten zur Kommunalwahl,
    • Wahl des Vorstandes und zweier Revisoren,
    • Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichtes,
    • Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach § 6 dieser Satzung,
    • Satzungsänderungen,
    • Ausschluss von Mitgliedern,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Auflösung des Vereins. 

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem/einer Vorsitzenden und einem/einer 2. Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister/in sowie mindestens drei Beisitzern/innen.
  3. Die Funktionsträger für die Ämter Vorsitzende/r, 2.Vorsitzende/r, Schatzmeister/in und Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung einzeln und per offener Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden bestimmt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.
  5. Vorsitzende/r und 2.Vorsitzende/r sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
  7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Regelung widerspricht. 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. 

§ 11 Beschlüsse

  1. Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter, dem Protokollführer der Sitzung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung kann nur in einer gesonderten, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes geht das Vereinsvermögen an die Stadt Grimma, die es unmittelbar und ausschließlich für Förderung und Würdigung bürgerschaftlicher Mitwirkung zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. 

§ 13 Liquidatoren

  1. Ist die Liquiditation des Vereinsvermögens in Folge Auflösung beschlossen, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren. 

Die Vereinssatzung tritt mit Wirkung vom 13.03.2024 in Kraft.